RS Vwgh 1990/1/22 AW 89/11/0062

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Veröffentlicht am 22.01.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung einer Lenkerberechtigung - Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß der Bf derzeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht besitzt und damit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung einer Beschwerde gegen einen auf eine solche Annahme gestützten Bescheid betreffend eine Maßnahme nach § 73 Abs 1 KFG 1967 stehen zwingende öff Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG entgegen. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989110062.A01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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