RS Vwgh 1990/1/23 89/11/0210

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs3;

Rechtssatz

Die Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung ist begrifflich einer Vollstreckung nicht zugänglich. Die Wirkung dieser Maßnahme erschöpft sich in der Wiederherstellung der bis dahin fehlenden Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person. Sonstige normative Wirkungen, deren Eintritt durch eine rechtzeitige Berufung aufgeschoben werden könnte, entfaltet die Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110210.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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