RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §43 Abs1 litb;
StVO 1960 §90;
VwRallg;

Rechtssatz

Es geht schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht an, vom G eindeutig einem bestimmten Rechtssatztyp zugeordnete normative Inhalte beliebig untereinander zu vermischen und derart die rechtliche Qualifikation der Anordnung vor den Adressaten und vor dem VwGH zu verschleiern. Im Zweifel ist eine Norm als das zu werten, als das sie bezeichnet ist (Hinweis E VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977) (hier: eine im formalen Kontext eines Bescheides enhaltene "Auflage" kann nicht als V

angesehen werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020049.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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