TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/17 2008/12/0001

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §113 Abs5 idF 1995/297;
GehG 1956 §12 Abs1 idF 1970/245;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Dkfm. Mag. H W in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 16. November 2007, Zl. BMUKK-1914.100942/0004-III/5e/2007, betreffend den Vorrückungsstichtag (§ 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Dkfm. Mag. H W in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 16. November 2007, Zl. BMUKK-1914.100942/0004-III/5e/2007, betreffend den Vorrückungsstichtag (Paragraph 12, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1942 geborene Beschwerdeführer stand von 1. Juli 1992 bis zu seiner Versetzung in der Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2004 als Professor (Verwendungsgruppe L1) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war die Bundeshandelsakademie P.

Er war nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums an der Hochschule für Welthandel (im Jahr 1968) in verschiedenen, überwiegend leitenden Positionen in der Privatwirtschaft tätig gewesen, wechselte mit 5. September 1983 als Vertragslehrer in den Schuldienst und absolvierte im Anschluss daran ein Studium der Wirtschaftspädagogik, das er 1991 erfolgreich abschloss.

Mit Dekret vom 9. April 1992 wurde der Beschwerdeführer unter Nachsicht verschiedener Ernennungserfordernisse (u.a. vom Erfordernis der facheinschlägigen zweijährigen Berufspraxis) mit 1. Juli 1992 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt. Mit Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 2. Juni 1995 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit 1. Mai 1974 festgesetzt; dabei wurden seine privaten Vordienstzeiten (nur) zur Hälfte angerechnet. Der die von ihm dagegen erhobene Berufung abweisende Bescheid der belangten Behörde wurde auf Grund seiner Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1997, Zl. 96/12/0218, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im zweiten Rechtsgang erließ die belangte Behörde am 3. September 1998 neuerlich einen die Berufung des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid, der auf Grund seiner Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 98/12/0415, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof führte im Wesentlichen aus, in einem Verfahren nach § 12 Abs. 3 GehG sei rechtlich davon auszugehen, dass eine Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung eines Beamten von Bedeutung sei, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstelle, und von besonderer Bedeutung sei, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Frage nach der besonderen Bedeutung einer Vortätigkeit des Beamten für seine erfolgreiche Verwendung müsse in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren geklärt werden. Es sei demnach festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vordienstzeit besorgt worden seien, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten dabei erworben worden seien.Der Verwaltungsgerichtshof führte im Wesentlichen aus, in einem Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG sei rechtlich davon auszugehen, dass eine Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung eines Beamten von Bedeutung sei, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstelle, und von besonderer Bedeutung sei, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Frage nach der besonderen Bedeutung einer Vortätigkeit des Beamten für seine erfolgreiche Verwendung müsse in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren geklärt werden. Es sei demnach festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vordienstzeit besorgt worden seien, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten dabei erworben worden seien.

Andererseits sei festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Anrechnungswerber auf dem Dienstposten, auf dem er aufgenommen worden sei, und zwar im ersten Halbjahr des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, zu verrichten gehabt habe, inwieweit sein Verwendungserfolg in diesem Rahmen über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen sei und ob die Vortätigkeit für diesen Verwendungserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. Treffe dies alles zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann sei die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG.Andererseits sei festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Anrechnungswerber auf dem Dienstposten, auf dem er aufgenommen worden sei, und zwar im ersten Halbjahr des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, zu verrichten gehabt habe, inwieweit sein Verwendungserfolg in diesem Rahmen über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen sei und ob die Vortätigkeit für diesen Verwendungserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. Treffe dies alles zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese nur in einem beträchtlich geringeren Maße gegeben gewesen, dann sei die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG.

In den genannten Vorerkenntnissen wurde vom Verwaltungsgerichtshof weiters bemängelt, dass weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde die angewendete Rechtslage entsprechend dargestellt und zitiert haben, und die konkreten Erhebungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel im Sinne der vorher wiedergegebenen Rechtsprechung aufgezeigt.

Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren dazu durch, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem Ausmaß während der strittigen Vordienstzeiten tatsächlich verrichtet und welche Kenntnisse und Fähigkeiten er dabei erworben habe, sowie zum Verwendungserfolg während des ersten halben Jahres seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Neben dem Beschwerdeführer befragte die belangte Behörde die Schulleitung und das zuständige Schulaufsichtsorgan, und zwar insbesondere auch dazu, welche Bedeutung den zum Teil sehr weit zurückliegenden Vordienstzeiten hinsichtlich der dienstlichen Aufgabenerfüllung zukomme und welcher Zeitraum notwendig sei, um als Lehrer für Rechnungswesen, Betriebswirtschaft, Betriebswirtschaftliche Übungen und Praktikum sowie für Kaufmännisches Rechnen und Industrielle Betriebswirtschaftslehre bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses einen besonderen Verwendungserfolg aufweisen zu können.

Die Äußerungen des Schulleiters vom 16. Jänner 2002 sowie des Landesschulinspektors für kaufmännische Schulen in Niederösterreich vom 20. Jänner 2002 wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der mit Schreiben vom 13. März 2002 dazu ausführlich Stellung nahm.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2002 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers im dritten Rechtsgang teilweise statt und setzte im Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (kurz GehG), mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 den 1. Mai 1973 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L1 fest.Mit Bescheid vom 1. Oktober 2002 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers im dritten Rechtsgang teilweise statt und setzte im Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (kurz GehG), mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 den 1. Mai 1973 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L1 fest.

Begründend legte sie dar, dass der Verwendungserfolg eines Lehrers für kaufmännische Unterrichtsgegenstände von der Ausbildung an der Universität - Studienrichtung Wirtschaftspädagogik - und von seiner Verwendung in der Wirtschaftspraxis abhänge. Die vom Gesetzgeber in der Anlage 1 (Punkt 23.1. Absatz 2 lit. b) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (kurz BDG 1979) als Ernennungserfordernis für Lehrer fachlich-theoretischer Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen geforderte zweijährige Berufspraxis, die dem Beschwerdeführer anlässlich seiner "Pragmatisierung" nachgelassen worden sei, sei für den Verwendungserfolg eines solchen Lehrers an Handelsakademien und Handelsschulen völlig ausreichend.Begründend legte sie dar, dass der Verwendungserfolg eines Lehrers für kaufmännische Unterrichtsgegenstände von der Ausbildung an der Universität - Studienrichtung Wirtschaftspädagogik - und von seiner Verwendung in der Wirtschaftspraxis abhänge. Die vom Gesetzgeber in der Anlage 1 (Punkt 23.1. Absatz 2 Litera b,) des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (kurz BDG 1979) als Ernennungserfordernis für Lehrer fachlich-theoretischer Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen geforderte zweijährige Berufspraxis, die dem Beschwerdeführer anlässlich seiner "Pragmatisierung" nachgelassen worden sei, sei für den Verwendungserfolg eines solchen Lehrers an Handelsakademien und Handelsschulen völlig ausreichend.

Darüber hinausgehende Praxiszeiten würden dem Lehrer zwar einen tieferen Einblick in Spezialgebiete der Wirtschaft und lebendige Fallbeispiele ermöglichen, was jedoch nicht automatisch einen höheren Unterrichtserfolg bedeute. Die vorliegende, über die zweijährige Berufspraxis hinausgehende Vortätigkeit begründe keinen erhöhten Verwendungserfolg verglichen mit einem Beamten mit einer zweijährigen ähnlichen Berufspraxis.

Auch gebe es im Hinblick auf die Tatsache, dass für den Zeitraum 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1992 für den Beschwerdeführer keine "ausgezeichnete" Dienstbeurteilung vorliege, keinen Hinweis darauf, dass in diesem Zeitraum sein Verwendungserfolg über dem eines Beamten, der die Anstellungserfordernisse laut BDG 1979 erfülle und der durchschnittlich beurteilt sei, gelegen wäre. Daher seien (lediglich) zwei Jahre seiner (dem Anstellungstag am nächsten liegenden) Berufspraxis zur Gänze zu berücksichtigen gewesen.

Auch den im dritten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 1. Oktober 2002 hob der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0303, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

Der Verwaltungsgerichtshof führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe neuerlich den für die Beurteilung nach § 12 Abs. 3 GehG im Beschwerdefall maßgebenden Sachverhalt bezogen auf das erste Halbjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers und im Hinblick auf seine tatsächlichen Verrichtungen während der Vordienstzeiten nicht ausreichend erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt. Eine Feststellung, mit welchem Erfolg der Beschwerdeführer seine Tätigkeit innerhalb der ersten sechs Monate im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verrichtet habe und wie sich der Erfolg dieser Verwendung im Verhältnis zu dem von Beamten mit gleicher Dienstzeit und Fähigkeiten verhalte, müsse an objektiven Kriterien gemessen werden. Dabei könnten Unterrichtsnoten, die der betroffene Lehrer selbst vergebe und die auch von den Fähigkeiten und vom Vorwissen der Schüler abhingen, nicht alleiniger Maßstab sein. Vielmehr müssten auch das Ausmaß und die Art der vom betroffenen Lehrer tatsächlich erfolgreich bewältigten Lehrverpflichtung sowie die Leistungsfeststellung im maßgebenden Zeitraum und ein konkreter Vergleich dazu mit anderen Lehrern mit gleichem oder ähnlichem Verwendungserfolg im Hinblick auf deren Vordienstzeiten sowohl in privaten als auch in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen berücksichtigt werden.Der Verwaltungsgerichtshof führte im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe neuerlich den für die Beurteilung nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG im Beschwerdefall maßgebenden Sachverhalt bezogen auf das erste Halbjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers und im Hinblick auf seine tatsächlichen Verrichtungen während der Vordienstzeiten nicht ausreichend erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt. Eine Feststellung, mit welchem Erfolg der Beschwerdeführer seine Tätigkeit innerhalb der ersten sechs Monate im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verrichtet habe und wie sich der Erfolg dieser Verwendung im Verhältnis zu dem von Beamten mit gleicher Dienstzeit und Fähigkeiten verhalte, müsse an objektiven Kriterien gemessen werden. Dabei könnten Unterrichtsnoten, die der betroffene Lehrer selbst vergebe und die auch von den Fähigkeiten und vom Vorwissen der Schüler abhingen, nicht alleiniger Maßstab sein. Vielmehr müssten auch das Ausmaß und die Art der vom betroffenen Lehrer tatsächlich erfolgreich bewältigten Lehrverpflichtung sowie die Leistungsfeststellung im maßgebenden Zeitraum und ein konkreter Vergleich dazu mit anderen Lehrern mit gleichem oder ähnlichem Verwendungserfolg im Hinblick auf deren Vordienstzeiten sowohl in privaten als auch in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen berücksichtigt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. November 2007 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers im vierten Rechtsgang teilweise statt und setzte im Einvernehmen mit dem "Bundeskanzleramt" gemäß § 12 Abs. 3 GehG mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 den 1. November 1971 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für die Verwendungsgruppe L1 fest.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. November 2007 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers im vierten Rechtsgang teilweise statt und setzte im Einvernehmen mit dem "Bundeskanzleramt" gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 den 1. November 1971 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für die Verwendungsgruppe L1 fest.

Begründend legte sie nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage dar, dass einschlägige Berufspraxiszeiten im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren - was der (im Beschwerdefall nicht anwendbaren) aktuellen Regelung im nunmehr geltenden § 12 Abs. 3 GehG entspreche - zur Gänze dem Tag der Anstellung vorangesetzt würden.Begründend legte sie nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage dar, dass einschlägige Berufspraxiszeiten im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren - was der (im Beschwerdefall nicht anwendbaren) aktuellen Regelung im nunmehr geltenden Paragraph 12, Absatz 3, GehG entspreche - zur Gänze dem Tag der Anstellung vorangesetzt würden.

Punkt 23.1. Abs. 2 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 fordere "eine zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis" als Ernennungserfordernis für Lehrer fachlich-theoretischer Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen. Eine derartige "Verwendungszeit in der Wirtschaftspraxis" sei somit für den Verwendungserfolg eines Lehrers kaufmännischer Gegenstände an Handelsakademien und Handelsschulen als ausreichend zu betrachten. Der fachlich-theoretisch ausgebildete Wirtschaftspädagoge erhalte dadurch Einblick in das Wirtschaftsgeschehen, um den erwarteten Unterrichtserfolg aufzuweisen. Darüber hinausgehende Praxiszeiten ermöglichten dem Lehrer einen tieferen Einblick in Spezialgebiete der Wirtschaft. Daraus gewonnene Erfahrungen könnten den Verwendungserfolg im Unterricht zwar erhöhen, verursachten jedoch nicht automatisch einen höheren Unterrichtserfolg. Zwar ermöglichten weiter gehende Erfahrungen aus der wirtschaftlichen Praxis lebendigere Fallbeispiele, doch müssten auch solche im täglichen Unterricht auf das für den Kenntniserwerb Wesentliche beschränkt werden. Ein für den überdurchschnittlichen Verwendungserfolg als Lehrer notwendiges Fachwissen könne mit Engagement auch aus anderen Quellen erworben werden.Punkt 23.1. Absatz 2, Litera b, der Anlage 1 zum BDG 1979 fordere "eine zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis" als Ernennungserfordernis für Lehrer fachlich-theoretischer Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen. Eine derartige "Verwendungszeit in der Wirtschaftspraxis" sei somit für den Verwendungserfolg eines Lehrers kaufmännischer Gegenstände an Handelsakademien und Handelsschulen als ausreichend zu betrachten. Der fachlich-theoretisch ausgebildete Wirtschaftspädagoge erhalte dadurch Einblick in das Wirtschaftsgeschehen, um den erwarteten Unterrichtserfolg aufzuweisen. Darüber hinausgehende Praxiszeiten ermöglichten dem Lehrer einen tieferen Einblick in Spezialgebiete der Wirtschaft. Daraus gewonnene Erfahrungen könnten den Verwendungserfolg im Unterricht zwar erhöhen, verursachten jedoch nicht automatisch einen höheren Unterrichtserfolg. Zwar ermöglichten weiter gehende Erfahrungen aus der wirtschaftlichen Praxis lebendigere Fallbeispiele, doch müssten auch solche im täglichen Unterricht auf das für den Kenntniserwerb Wesentliche beschränkt werden. Ein für den überdurchschnittlichen Verwendungserfolg als Lehrer notwendiges Fachwissen könne mit Engagement auch aus anderen Quellen erworben werden.

Der Beschwerdeführer sei insgesamt über einen Zeitraum von (richtig) nahezu 14 Jahren bei vier unterschiedlichen Unternehmen in verschiedenen Verwendungen (als kaufmännischer Angestellter, kaufmännischer Sachbearbeiter, kaufmännischer Leiter und kaufmännische Führungskraft) tätig gewesen. Daraus könne gegenüber der notwendigen zweijährigen Berufserfahrung der Erwerb wesentlich breiterer Kenntnisse und Erfahrungen abgeleitet werden, dem für den Erfolg der Verwendung im Bundesdienst ebenfalls besondere Bedeutung zukomme und der eine volle Berücksichtigung der nunmehr weiter angerechneten Jahre dieser Berufspraxiszeiten im öffentlichen Interesse rechtfertige. Dabei sei es nicht erforderlich, Zeiten konkret kalendermäßig festzulegen, zumal die einzelnen Zeiten und Zeiträume lediglich Berechnungselemente darstellten, die letztlich zur datumsmäßigen Feststellung des Vorrückungsstichtages führten.

Eine darüber hinausgehende Anrechnung sei jedoch nicht möglich, weil der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 bereits unter Nachsicht von der erforderlichen zweijährigen Berufspraxis, die zeitlich nach der Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben sei, in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis aufgenommen worden sei. Der Abschluss des Studiums an der Hochschule für Welthandel am 26. November 1968 stelle keine entsprechende facheinschlägige dienstrechtliche Ausbildung dar, die "die Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe L1" erfülle.

Dazu komme, dass der Beschwerdeführer vor dem entscheidungsrelevanten Zeitraum (der ersten sechs Monate nach Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 1. Juli 1992) und vor dem Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums der Wirtschaftspädagogik im Jahr 1991 fast zehn Jahre lang als Vertragslehrer beschäftigt gewesen sei. Dabei handle es sich um gleich gelagerte Tätigkeiten als Vertragsbediensteter, welche die Bedeutung weiter zurückliegender Praxiszeiten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verwendungserfolg als öffentlich-rechtlich bediensteter Lehrer in den Hintergrund treten ließen.

Auch dürften grundsätzlich keine Zeiten vor Erfüllung des Anstellungserfordernisses angerechnet werden, weil ja insbesondere das universitär erworbene Wissen umgesetzt werden solle. Dazu komme im Beschwerdefall, dass die im Hinblick auf ihre Relevanz strittigen Berufspraxiszeiten weit mehr als zehn Jahre vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gelegen seien. Zwar mögen unbestritten entsprechende Fähigkeiten vorliegen, jedoch würden diese durch die fast zehnjährige Tätigkeit als Vertragslehrer in ihrer Bedeutung relativiert.

Der letzte vor der vertraglichen Anstellung relevante Zeitraum (bei der Fa. M) habe den gesamten kaufmännischen Bereich (wie Rechnungswesen und Marketing), jedoch im Rahmen eines kleinen Mittelbetriebes, umfasst. Schwerpunkte haben in der Neueinführung einer Kostenplanung und -kontrolle, einer kurzfristigen Erfolgsrechnung sowie im Ausbau einer zweiten Vertriebsschiene für einen zusätzlichen Kundenkreis, Directmarketing sowie direct.mail bestanden, "wobei ca. ein Drittel der Zeit im exekutiven Verkauf, vor allem bei Gewerbekunden, erfolgt" sei. Eine Anrechnung dieser Zeit im Ausmaß von fünf Jahren entspreche nach einem Erfahrungswert einer besonderen Bedeutung. Dies entspreche auch der durchschnittlichen Verweildauer in den vom Beschwerdeführer angeführten Unternehmen.

Einer Tätigkeit, die mehr als 15 Jahre zurück liege, könne nicht mehr ausreichendes Gewicht beigemessen werden, um eine Abweichung von der grundsätzlich zu fordernden Lagerung der Berufspraxis nach Abschluss des entsprechenden Anstellungserfordernisses zu rechtfertigen.

Hieraus ergebe sich folgende Berechnung des Vorrückungsstichtages:

"... geboren: September 1942

Ernennungserfordernis erfüllt am: 12. Juni 1991

18. Lj. vollendet: September 1960

durch. Diplomprüfung (WIPÄD)

zu
Post-
Nr.
zu, Post-, Nr.

Zeiten

berücksichtigt

nicht berücksichtigt

vom

bis

J

M

T

im Ausmaß von

gemäß

für

im Ausmaß von

gemäß

 

 

 

 

 

 

J

M

T

§ 12Paragraph 12

 

J

M

T

§Paragraph

1

10.09.1960

30.06.1962

1

9

21

-

10

26

(1)b

L2

-

10

25

(1)b

2

01.07.1962

30.06.1968

3

-

-

3

-

-

(2)8

L2

-

-

-

 

3

01.07.1965

31.03.1970

4

9

-

2

4

15

(1)b

L2

2

4

15

(1)b

4

01.04.1979

09.04.1970

-

-

9

-

-

9

(2)2

L1

-

-

-

 

5

10.04.1970

31.12.1977

7

8

21

3

10

10

(1)b

L2

3

10

11

(1)b

6

01.01.1978

31.12.1982

5

-

-

5

-

-

(3)

L1

-

-

-

 

7

01.01.1983

04.09.1983

-

8-

4

-

8

4

(2)8

L2

-

-

-

 

8

05.09.1983

11.06.1991

7

9

7

7

9

7

(2)1

L2

-

-

-

 

9

12.06.1991

30.06.1992

1

-

19

1

-

19

(2)1

L1

-

-

-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

31

9

21

24

8

-

 

 

7

1

21

 

gem. § 12 (6) und (7) Gehaltsgesetz 1956 bzw. gem. § 28 VBG 1948 zu vermindern umgem. Paragraph 12, (6) und (7) Gehaltsgesetz 1956 bzw. gem. Paragraph 28, VBG 1948 zu vermindern um

4

-

-

 

 

 

 

 

 

Gesamtsausmaß der dem Anstellungstag
voranzusetzenden Zeiten
Gesamtsausmaß der dem Anstellungstag, voranzusetzenden Zeiten

20

8

-

 

 

 

 

 

 

Anstellungstag:

1992

7

1

 

 

 

 

 

 

Vorrückungsstichtag:

1971

11

1

 

 

 

 

 

 

bisheriger Vorrückungsstichtag:

1973 *

5

1

"

 

 

 

 

 

* (Anmerkung: richtig 1974)

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:römisch eins. Rechtslage:

§ 113 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 in der Fassung des Art. II Z. 20 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, lautet auszugsweise: Paragraph 113, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 20, des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, lautet auszugsweise:

"Vorrückungsstichtag

§ 113 ... Paragraph 113, ...

  1. (5)Absatz 5,Auf Beamte, die

1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und

2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,

sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ... " sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ... "

Da der Beschwerdeführer unbestritten seit 5. September 1983 ununterbrochen bis zum Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses am 1. Juli 1992 als Vertragslehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden ist, gilt für ihn gemäß dem zitierten § 113 Abs. 5 GehG die Rechtslage des § 12 Abs. 1 GehG in der Fassung des Art. I Z. 5 der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970. Abs. 3 des § 12 GehG enthält Regelungen über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten im Sinne des § 113 Abs. 5 GehG und ist somit auch in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung des Art. 8 Z. 2 des Kompetenzbereinigungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 256/1993, anzuwenden.Da der Beschwerdeführer unbestritten seit 5. September 1983 ununterbrochen bis zum Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses am 1. Juli 1992 als Vertragslehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden ist, gilt für ihn gemäß dem zitierten Paragraph 113, Absatz 5, GehG die Rechtslage des Paragraph 12, Absatz eins, GehG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970,. Absatz 3, des Paragraph 12, GehG enthält Regelungen über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten im Sinne des Paragraph 113, Absatz 5, GehG und ist somit auch in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung des Artikel 8, Ziffer 2, des Kompetenzbereinigungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, anzuwenden.

§ 12 GehG in dieser Fassung lautet auszugsweise: Paragraph 12, GehG in dieser Fassung lautet auszugsweise:

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

  1. a)Litera a
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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