RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0165

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;
ZustG §13 Abs4;

Rechtssatz

Keine gesetzliche Bestimmung verpflichtet den Zulassungsbesitzer, Vorkehrungen dafür zu treffen, daß einer in seiner Abwesenheit von der Abgabestelle anfragenden Beh eine Lenkerauskunft erteilt wird (die Frage, ob einem ortsabwesenden Zulassungsbesitzer - einem RA -

gem § 13 Abs 4 ZustG eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG zugestellt werden kann, wurde hier ausdrücklich offengelassen). Es ginge nicht an, einen Zulassungsbesitzer, der eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, im Hinblick auf zustellrechtliche Sonderbestimmungen in kraftfahrrechtlicher Hinsicht anders zu behandeln als Zulassungsbesitzer, die diesem Personenkreis nicht zuzuzählen sind.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020165.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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