RS Vwgh 1990/1/24 89/02/0141

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §16 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, in jedem Fall einer Übertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO das Tatbestandselement des fehlenden Platzes für ein gefahrloses Überholen in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen. Die Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durch einen Überholvorgang steht nämlich insofern begrifflich immer im Zusammenhang mit der räumlichen Komponente, als dann, wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist und überholt wird, eine solche Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer bewirkt werden kann. Das Tatbestandselement des "Gefährdet- oder Behindert-Werden-Könnens" muß im Spruch des Straferkenntnisses enthalten sein (Hinweis E 20.11.1985, 84/03/0274).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020141.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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