RS Vwgh 1990/1/24 89/01/0436

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Bloße Spekulationen über eine völlig ungewisse künftige Entwicklung der politischen Verhältnisse im Heimatland eines Asylwerbers stellen keinen Fluchtgrund dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010436.X01

Im RIS seit

24.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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