RS Vwgh 1990/1/25 89/16/0183

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Veröffentlicht am 25.01.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82;
FinStrG §83;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 392;

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, was in den Spruch der Einleitungsverfügung aufzunehmen ist, ist auf Funktion und Rechtswirkungen dieses Aktes zurückzugreifen. Mit der Einleitungsverfügung soll dem Besch die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Im Spruch der Einleitungsverfügung muß daher das dem Besch zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht BESTIMMT, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung der Einleitungsverfügung ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Besch vorgeworfen wird. Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160183.X02

Im RIS seit

25.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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