RS Vwgh 1990/1/25 89/16/0183

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Veröffentlicht am 25.01.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §35 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 392;

Rechtssatz

In Ansehung der Bezeichnung des Subjektes mit WER ist der Personenkreis, der als Täter für das Finanzvergehen des Schmuggels in Frage kommt, unbeschränkt. Tatsächlich kann aber (unmittelbarer) Täter nur diejenige natürliche Person sein, die eine zollrechtliche Stellungspflicht oder Erklärungspflicht zu erfüllen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160183.X05

Im RIS seit

25.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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