RS Vwgh 1990/1/29 88/15/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52 Abs1 impl;
AVG §52 impl;
BAO §167 Abs2;
BAO §177;
KfzStG §2 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 84;

Rechtssatz

Stehen der AbgBeh für die Entscheidung der Frage, ob der AbgPfl auf Grund seiner unbestritten bestehenden Körperbehinderung ständig gezwungen ist, zu seiner persönlichen Fortbewegung ein Kfz zu verwenden, das diese Frage zunächst bejahende Gutachten eines Amtsarztes und ein dieser Aussage widersprechender Nachtrag desselben Amtsarztes zur Verfügung, so muß die AbgBeh die sich aus dem Nachtragsgutachten ergebenden Widersprüche - allenfalls durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - aufklären.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Gutachten Ergänzung Sachverständiger Arzt freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150068.X04

Im RIS seit

29.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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