RS Vwgh 1990/1/29 88/15/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

KfzStG §2 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 84;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1348/64 E 25. März 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Steuerbefreiung gemäß § 2 Abs 2 KfzStG findet nur statt, wenn das Kfz von der dort genannten Person infolge erlittener körperlicher Beschädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden muß; dies bedeutet, daß eine STÄNDIGE, nicht nur eine vorübergehende oder zeitweise Benützung notwendig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150068.X01

Im RIS seit

29.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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