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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §94 Abs2;Rechtssatz
§ 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB setzt nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches voraus. Auch ist das Nicht-Geltend-Machen nicht als stillschweigender Verzicht zu werten, weil dieser nach der Rsp der ordentlichen Gerichte nur dann anzunehmen ist, wenn er sich zweifelsfrei und auf Grund aller Umstände ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987110009.X02Im RIS seit
13.07.2001