RS Vwgh 1990/1/30 87/11/0009

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §94 Abs2;

Rechtssatz

§ 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB setzt nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches voraus. Auch ist das Nicht-Geltend-Machen nicht als stillschweigender Verzicht zu werten, weil dieser nach der Rsp der ordentlichen Gerichte nur dann anzunehmen ist, wenn er sich zweifelsfrei und auf Grund aller Umstände ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987110009.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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