RS Vwgh 1990/1/30 89/14/0143

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1981/266 §3;
EStG 1972 §17;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 303;

Rechtssatz

Gleich dem Verkauf einer Waldparzelle stellt der Verkauf des Teilwaldrechtes keine Holznutzung dar (Hinweis E 7.10.1970, 873/68, und E 16.6.1987, 85/14/0110). Bei der Veräußerung der Waldparzelle oder des Teilwaldrechtes geht es nämlich nicht um die Nutzung des Holzes durch den Waldbesitzer, sondern um die Aufgabe des Anlagevermögens Wald. Dies auch dann, wenn im Kaufpreis das Holz am Stock (besonders) berücksichtig wurde. Die Nutzung des stockenden Holzes erfolgt erst durch den neuen Waldbesitzer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140143.X06

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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