RS Vwgh 1990/1/30 89/14/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BAO §161 Abs3;
EStG 1972 §28 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 306;

Rechtssatz

Die Mietzinsrücklage gem § 4 Abs 7 EStG 1972 kann nur im Höchstausmaß in Anspruch genommen werden oder gar nicht (Hinweis auf das zu § 28 Abs 3 EStG 1972 ergangene E 21.12.1989, 86/14/0176). In der Unterlassung des Vorhaltes dieser Rechtsansicht durch die Beh, um dem StPfl die Möglichkeit zu geben, die Rücklage auf den Höchstbetrag zu erhöhen, liegt keine Verletzung des § 161 Abs 3 BAO. Diese Vorschr dient der Gewährung des Parteiengehörs, das sich nur auf sachverhaltsbezogene Umstände erstreckt, und nicht der Anleitung des StPfl zur Änderung seines Antrages iSd Rechtsansicht der Beh.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140161.X01

Im RIS seit

30.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten