TE Vwgh Beschluss 2008/9/17 2008/22/0527

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §20 Abs1;
FrG 1997 §22;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/22/0528

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in den Beschwerdesachen 1. der S und 2. der H, beide vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12, gegen die Bescheide jeweils des Bundesministers für Inneres ad. 1. vom 6. April 2004, Zl. 132.273/18-III/4/04 (hg. 2008/22/0528), betreffend Feststellung, und vom 7. April 2004, Zl. 132.273/19-III/4/04 (hg. 2008/22/0527), betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, und ad. 2. vom 31. März 2004, Zl. 134.465/20-III/4/04 (hg. 2008/22/0529), betreffend Feststellung, sowie vom 7. April 2004, Zl. 134.465/19- III/4/04 (hg. 2008/22/0530), betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den zitierten Bescheiden stellte die belangte Behörde jeweils fest, dass zu einem bestimmten Stichtag die Beschwerdeführerinnen, türkische Staatsangehörige, an einer bestimmten Stelle jener Personen gereiht seien, deren Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG" mangels eines zur Verfügung stehenden Quotenplatzes aufgeschoben seien; mit den weiters angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde jeweils den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG iVm § 22 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG mit der Begründung zurück, dass eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn ein Quotenplatz noch zur Verfügung stehe, und bei Ausschöpfung dieser Zahl die Anträge so lange aufzuschieben seien, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden könne; demzufolge sei die Frist des § 73 AVG gehemmt.

In der Folge wurden den Beschwerdeführerinnen Aufenthaltstitel erteilt. Über Anfrage erklärten sie sich durch die Erteilung der Aufenthaltstitel als durch die angefochtenen Bescheide nicht mehr beschwert, weshalb die Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerden einzustellen waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Prüfung ergibt, dass die Beschwerden im Fall einer inhaltlichen Erledigung Erfolg gehabt hätten (vgl. die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 8. Oktober 2003, G 119/03 u.a., soweit diese die Rechtslage des FrG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 betreffen (Pkt. V.3.)).

Wien, am 17. September 2008

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220527.X00

Im RIS seit

05.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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