RS Vwgh 1990/1/30 88/14/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

EStG 1972 §34;
GehG 1956 §21 Abs5 impl;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 354;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1851/79 E 9. Dezember 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der Gewährung von Kinderabsetzbeträgen und Familienbeihilfen wird nur jenem Aufwand Rechnung getragen, der bei durchschnittlicher Betrachtungsweise mit dem Unterhalt von Kindern einschließlich deren Erziehung und Ausbildung verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988140218.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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