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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
ABGB §94 Abs2;Rechtssatz
Befassen sich die Erwägungen im Scheidungsurteil ausschließlich mit dem jeweiligen Verschulden an der Zerrüttung der Ehe und wird der Auszug der Ehegattin aus dem gemeinsamen Haushalt ebenfalls nur unter diesem Gesichtspunkt gewertet, so reicht dies für die Sozialhilfebehörde nicht aus, ohne weitere Ermittlungen von einem zureichenden Grund iSd § 94 Abs 2 ABGB für den Auszug auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987110009.X03Im RIS seit
13.07.2001