RS Vwgh 1990/1/30 87/11/0009

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §94 Abs2;
SHG OÖ 1973 §51;

Rechtssatz

Befassen sich die Erwägungen im Scheidungsurteil ausschließlich mit dem jeweiligen Verschulden an der Zerrüttung der Ehe und wird der Auszug der Ehegattin aus dem gemeinsamen Haushalt ebenfalls nur unter diesem Gesichtspunkt gewertet, so reicht dies für die Sozialhilfebehörde nicht aus, ohne weitere Ermittlungen von einem zureichenden Grund iSd § 94 Abs 2 ABGB für den Auszug auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987110009.X03

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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