RS Vwgh 1990/1/30 89/14/0212

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs5;
EStG 1972 §26 Z7;
EStG 1972 §29 Z4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 356;

Rechtssatz

Auch Reisekostenvergütungen zählen zu den Einnahmen des Funktionärs und sind daher der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Werbungskostenpauschbetrages zuzuzählen. Werden Reisekosten detailliert (wenn auch nach den Regeln des § 16 Abs 1 Z 9 und des § 26 Z 7 EStG 1972 bei Einkünften anderer Art, zu denen sie nicht gehören), als Werbungskosten geltend gemacht, die den Werbungskostenpauschbetrag gem § 16 Abs 5 EStG 1972 übersteigen, so ist ihr Auflaufen und ihr Zusammenhang mit der Funktion (zu prüfen und der Höhe nach) festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140212.X05

Im RIS seit

30.01.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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