RS Vwgh 1990/1/30 AW 90/07/0004

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Wasserrechtsangelegenheit - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Wiederaufnahmsantrag des Bf in einer Wasserrechtsangelegenheit gem § 69 AVG abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist offenkundig einem Vollzug gar nicht zugänglich. Auch im Falle der Aufhebung des die Wiederaufnahme abweisenden Bescheides stünde einem allfälligen Vollzug bereits vorher gegen den Bf erlassener wasserpolizeilicher Aufträge nichts entgegen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher im vorliegenden Fall nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070004.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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