RS Vwgh 1990/1/30 89/14/0227

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §143;
BDG 1979 Anl1 Pkt11;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 307;

Rechtssatz

Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im erlernten Beruf erwachsen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich nur dann, wenn der StPfl seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln und Berufszulassungsgepflogenheiten das Berufsbild maßgebend, wie es nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufs darstellt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140227.X02

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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