RS Vwgh 1990/1/30 89/05/0134

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §62 Abs3;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Zulässigkeit einer vervielfältigten Bescheidausfertigung nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, sondern es der Beh überlassen, wann sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt (Hinweis E VS 20.12.1985, 85/18/0004, VwSlg 11983 A/1985).

Schlagworte

Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050134.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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