RS Vwgh 1990/1/31 89/03/0099

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Weder aus § 99 Abs 1 lit b noch aus § 5 Abs 2 und Abs 2a StVO ergibt sich, daß eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aus Besorgnis, das Ergebnis der Untersuchung, sei es mit einem Test-, sei es mit einem Meßgerät, könnte im Hinblick auf eine Erkrankung oder im Hinblick auf die Einnahme

von Medikamenten verfälscht sein, abgelehnt werden dürfte. Einer Besorgnis hins einer Unrichtigkeit einer Messung des Atemalkoholgehaltes kann - abgesehen von sonstigen in einem allfälligen Strafverfahren wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles zur Verfügung stehenden Verteidigungsmöglichkeiten - durch ein Verlangen nach einer Blutabnahme iSd § 5 Abs 7 lit a StVO Raum gegeben werden.

Schlagworte

Alkotest VerweigerungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030099.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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