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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der VwGH kann sich zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde allein auf die Angaben in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen, ohne daß eine amtswegige Überprüfung der diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde an Hand der Akten des Verwaltungsverfahrens noch vor Einleitung des Vorverfahrens im G vorgeschrieben wäre (Hinweis B 21.5.1969, 1718/67, VwSlg 7572 A/1969).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120098.X01Im RIS seit
05.07.2001