RS Vwgh 1990/2/1 90/12/0098

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Veröffentlicht am 01.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH kann sich zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde allein auf die Angaben in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen, ohne daß eine amtswegige Überprüfung der diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde an Hand der Akten des Verwaltungsverfahrens noch vor Einleitung des Vorverfahrens im G vorgeschrieben wäre (Hinweis B 21.5.1969, 1718/67, VwSlg 7572 A/1969).

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120098.X01

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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