RS Vwgh 1990/2/1 89/12/0017

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Veröffentlicht am 01.02.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit von Tätigkeiten iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Verwendungsgruppen. Die Gleichwertigkeit der einer bestimmten VGr zugeordneten Tätigkeit im Verhältnis zu einer anderen derselben VGr zugeordneten Tätigkeit kann nicht schon deshalb verneint werden, weil im Rahmen der einen Tätigkeit Aufgaben höheren Schwierigkeitsgrades gestellt sein mögen als in dem einer anderen. Es müßte vielmehr eine durchgehende, nach ausschließlich objekiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegen (Hinweis E 20.10.1981, 2883/79, VwSlg 10556 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120017.X02

Im RIS seit

01.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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