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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;Rechtssatz
Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit von Tätigkeiten iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Verwendungsgruppen. Die Gleichwertigkeit der einer bestimmten VGr zugeordneten Tätigkeit im Verhältnis zu einer anderen derselben VGr zugeordneten Tätigkeit kann nicht schon deshalb verneint werden, weil im Rahmen der einen Tätigkeit Aufgaben höheren Schwierigkeitsgrades gestellt sein mögen als in dem einer anderen. Es müßte vielmehr eine durchgehende, nach ausschließlich objekiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegen (Hinweis E 20.10.1981, 2883/79, VwSlg 10556 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120017.X02Im RIS seit
01.02.1990