RS Vwgh 1990/2/2 89/07/0042

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Veröffentlicht am 02.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Werden einem gem § 31 Abs 3 WRG zum Kostenersatz für behördlich angeordnete Maßnahmen Verpflichteten bereits im erstinstanzlichen Bescheid die Gründe für seine Heranziehung mitgeteilt, so stellt eine in diesem Ausmaß nicht erforderliche Konkretisierung dieser Gründe im Berufungsbescheid (hier: wörtliche Wiedergabe von Gendarmerieberichten und von gewerberechtlichen Unterlagen) kein neues Sachverhaltselement dar (Hinweis E 22.9.1950, 1837/49, VwSlg 1639 A/1950).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070042.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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