RS Vwgh 1990/2/6 89/14/0069

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §9 Abs2;
EStG 1972 §9 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 423;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben angemessen ist, kann nur auf Grund einer längerfristigen Durchschnittsbetrachtung beurteilt werden. Bei durchschnittlicher Betrachtung besteht für Versicherungsvertreter nur ein geringer Investitionsbedarf, sodaß im höchstmöglichen Ausmaß geltend gemachte steuerfreie Beträge gem § 9 Abs 3 EStG 1972 vielfach nicht für eine Verwendung entsprechend dem § 9 Abs 2 EStG 1972 in Betracht kommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140069.X05

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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