RS Vwgh 1990/2/6 89/14/0256

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2;
ZustG §21 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 341;

Rechtssatz

Von einem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten kann nur dann gesprochen werden, wenn der Briefkasten nur einer Abgabestelle, und zwar der des Empfängers dient. Dies trifft auf einen Briefkasten für beide Wohnungen eines Zweifamilienhauses nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140256.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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