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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 341;Rechtssatz
Von einem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten kann nur dann gesprochen werden, wenn der Briefkasten nur einer Abgabestelle, und zwar der des Empfängers dient. Dies trifft auf einen Briefkasten für beide Wohnungen eines Zweifamilienhauses nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140256.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014