RS Vwgh 1990/2/6 89/14/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs2 Z5 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 355;

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH erscheint eine außerordentliche Waldnutzung nur dann aus wirtschaftlichen Gründen geboten, wenn die Erzielung von außerordentlichen Einkünften aus der Überschlägerung wirtschaftlich unvermeidbar ist. Dies wieder kann in den Verhältnissen des Forstbetriebes oder darin begründet sein, daß dem StPfl persönliche Lasten aufgebürdet sind, die er mangels eines anderen Einkommens oder Vermögens sonst nicht tragen kann (Hinweis E 27.2.1959, 447/58, VwSlg 1970 F/1959). Danach wird eine Überschlägerung nur dann, wenn sie durch die Führung des Betriebes oder durch Lasten bedingt ist, die dem StPfl zwangsläufig erwachsen, zu einer außerordentlichen Waldnutzung (Hinweis E 21.5.1965, 2139/64). Weiters muß die Deckung des entstandenen Kapitalbedarfes nur durch Einnahmen aus dem Überhieb möglich sein (Hinweis E 7.2.1964, 915/62). Die Geldmittel aus dem Überhieb müssen entweder für den Forstbetrieb selbst dringend notwendig sein oder sie müssen vom Forstwirt aus zwingenden Gründen sonst aufgebracht werden, um schwerwiegende wirtschaftliche oder persönliche Nachteile von ihm oder seiner Familie abzuwenden (Hinweis E 14.2.1964, 1877/63).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140025.X01

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten