RS Vwgh 1990/2/6 89/04/0089

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Nachbarn iSd GewO sind entsprechend der Regelung des § 77 Abs 2 GewO alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040089.X01

Im RIS seit

09.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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