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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Ein auf den Asylwerber allenfalls seitens der rumänischen Beh ausgeübter rechtswidriger Druck, im Wege seiner Aussagen ein Beweismittel gegen andere Personen zu erlangen, stellt dann, wenn es nur um Verfahren punkto Wirtschaftskriminalität oder allg Kriminalität geht, noch keine Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010397.X02Im RIS seit
07.02.1990