RS Vwgh 1990/2/7 89/01/0397

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Ein auf den Asylwerber allenfalls seitens der rumänischen Beh ausgeübter rechtswidriger Druck, im Wege seiner Aussagen ein Beweismittel gegen andere Personen zu erlangen, stellt dann, wenn es nur um Verfahren punkto Wirtschaftskriminalität oder allg Kriminalität geht, noch keine Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010397.X02

Im RIS seit

07.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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