RS Vwgh 1990/2/7 89/13/0085

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §4;
KO §156;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1990/12 S 720

Rechtssatz

Es ist zu beachten, daß ungeachtet des Umstandes, daß der Abgabenanspruch gem § 4 BAO regelmäßig entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das G die Abgabenpflicht knüpft, eine Verpflichtung zur Bezahlung von Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, grundsätzlich erst mit Erlassung des betreffenden Abgabenbescheides eintritt. Diese Zahlungsverpflichtung (= Leistungsgebot) betrifft stets den materiell rechtlichen Abgabenanspruch. Dieser ist Gegenstand der Abgabenfestsetzung. Die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch aushaftet bzw inwieweit er bereits durch Zahlungen befriedigt wurde (zB durch Vorauszahlungen oder durch Verrechnung mit Abgabengutschriften), erfolgt hingegen nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren, in dem die Abgabenverrechnung unberücksichtigt bleiben muß, sondern erst im Abgabeneinhebungsverfahren. Da nur aushaftende Verbindlichkeiten von einem Zwangsausgleich betroffen sein können, entfaltet letzterer seine Rechtswirkungen gem § 156 KO auch nur im Abgabeneinhebungsverfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130085.X01

Im RIS seit

07.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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