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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Ist vor der Ausreise des Asylwerbers nach seinen eigenen Angaben, die die zentrale Erkenntisquelle darstellen, ein verfolgungsfreier Zeitraum von eineinhalb Jahren objektiviert, so hat die belBeh frei von Rechtswidrigkeit die Flüchtlingseigenschaft des Bf verneint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010220.X02Im RIS seit
07.02.1990Zuletzt aktualisiert am
22.06.2010