RS Vwgh 1990/2/7 89/01/0220

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Ist vor der Ausreise des Asylwerbers nach seinen eigenen Angaben, die die zentrale Erkenntisquelle darstellen, ein verfolgungsfreier Zeitraum von eineinhalb Jahren objektiviert, so hat die belBeh frei von Rechtswidrigkeit die Flüchtlingseigenschaft des Bf verneint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010220.X02

Im RIS seit

07.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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