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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs2;Rechtssatz
Gem § 4 Abs 2 EStG 1972 hat der StPfl die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschr dieses BG nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988130241.X03Im RIS seit
22.12.2000