RS Vwgh 1990/2/7 88/13/0241

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs2;

Rechtssatz

Gem § 4 Abs 2 EStG 1972 hat der StPfl die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschr dieses BG nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988130241.X03

Im RIS seit

22.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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