RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0201

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §11;
FinStrG §82;
FinStrG §83;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 392;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/25 89/16/0183 6

Stammrechtssatz

Da die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Besch zur Last gelegten Verhaltens in der Einleitungsverfügung nicht erforderlich ist, gereicht dem Besch angesichts der Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 11 FinStrG die im konkreten Fall vorgenommene Subsumtion unter die falsche Täterschaftsform nicht zum Nachteil.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160201.X07

Im RIS seit

08.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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