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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §11;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 392;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/25 89/16/0183 6Stammrechtssatz
Da die abschließende rechtliche Beurteilung des dem Besch zur Last gelegten Verhaltens in der Einleitungsverfügung nicht erforderlich ist, gereicht dem Besch angesichts der Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 11 FinStrG die im konkreten Fall vorgenommene Subsumtion unter die falsche Täterschaftsform nicht zum Nachteil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160201.X07Im RIS seit
08.02.1990