RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0065

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 349;

Rechtssatz

Verpflichtet sich im gerichtlichen Vergleich die beklagte Partei sowohl zur Bezahlung einer betragsmäßig bestimmten Geldsumme, die sich aus rückständigen wiederkehrenden Leistungen zusammensetzt, als auch zur künftigen Bezahlung wiederkehrender Leistungen von unbestimmter Dauer, so bildet den Wert des Streitgegenstandes einerseits die ziffernmäßig bestimmte Geldsumme und andererseits der zehnfache Jahreswert der künftig zu erbringenden Leistungen (Hinweis E 16.3.1973, 1496/72, VwSlg 4520 F/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160065.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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