RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0187

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212;
BAO §212a;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 397;

Rechtssatz

Der in § 28 Abs 1 Z 5 VwGG normierte Begründungszwang ist ersichtlich darauf gerichtet, den VwGH, der zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öff Verwaltung berufen ist, zu entlasten. Die in einer Beschwerde allein behauptete Abhängigkeit eines Bescheides betreffend die Nichtaussetzung der Einhebung der Abgaben und eines Bescheides betreffend die Nichtgewährung von Zahlungserleichterungen vom Berufungsbescheid, der den Abgabenbescheid selbst betrifft, reicht für deren Aufhebung nicht aus, weil der das Leistungsgebot aussprechende Abgabenbescheid der Beh erster Rechtsstufe selbst nach Neufestsetzung des Berufungsbescheides nach wie vor dem Rechtsbestand angehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160187.X03

Im RIS seit

08.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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