TE Vfgh Erkenntnis 2003/10/2 V67/02 ua

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Veröffentlicht am 02.10.2003
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art18 Abs2
StromlieferungsvertragsV der Elektrizitäts-Control GmbH
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung der von drei Landesregierungen angefochtenen Stromlieferungsvertragsverordnung in den Anlassverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nach Aufhebung der Verordnungsermächtigung im ElWOG

Spruch

I. Die Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH betreffend Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten (Stromlieferungsvertragsverordnung), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 243 vom 17. Dezember 2001, idF der Verordnung, mit der die Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH betreffend Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten (Stromlieferungsvertragsverordnung) geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 123 vom 28. Juni 2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.römisch eins. Die Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH betreffend Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten (Stromlieferungsvertragsverordnung), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 243 vom 17. Dezember 2001, in der Fassung der Verordnung, mit der die Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH betreffend Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten (Stromlieferungsvertragsverordnung) geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 123 vom 28. Juni 2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.römisch zwei. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu V67/02, V12/03 und V15/03 die vorliegenden Anträge der Vorarlberger, der Oberösterreichischen und der Salzburger Landesregierung anhängig, die jeweils die Aufhebung der im Spruch genannten Verordnung (StromlieferungsvertragsVO) beantragen.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu V67/02, V12/03 und V15/03 die vorliegenden Anträge der Vorarlberger, der Oberösterreichischen und der Salzburger Landesregierung anhängig, die jeweils die Aufhebung der im Spruch genannten Verordnung (StromlieferungsvertragsVO) beantragen.

Aus Anlass dieser Verfahren leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des der StromlieferungsvertragsVO zugrunde liegenden §13 Abs2 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), BGBl. I 143/1998 idF BGBl. I 121/2000, ein und hob diese Bestimmung mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2003, G121-123/03, auf. Aus Anlass dieser Verfahren leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des der StromlieferungsvertragsVO zugrunde liegenden §13 Abs2 des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 143 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000,, ein und hob diese Bestimmung mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2003, G121-123/03, auf.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren sind zulässig (vgl. VfGH 2.10.2003, G121-123/03). 1. Die vorliegenden Verordnungsprüfungsverfahren sind zulässig vergleiche VfGH 2.10.2003, G121-123/03).

2. Mit der Aufhebung des §13 Abs2 ElWOG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2003, G121-123/03, ist die Ermächtigung der ausgegliederten Energie-Control GmbH zur Erlassung der in den vorliegenden Verfahren angefochtenen StromlieferungsvertragsVO, also deren gesetzliche Grundlage, weggefallen. Wie aber auch schon im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2003, G121-123/03, ausgeführt, steht einem Beliehenen die Verordnungserlassung unter bloßer Berufung auf Art18 Abs2 B-VG nicht zu: Übertragungen von Hoheitsaufgaben an ausgegliederte Rechtsträger sind nur hinsichtlich "vereinzelter Aufgaben" zulässig (vgl. VfSlg. 14.473/1996 und 16.400/2001), die anlässlich der Ausgliederung im Gesetz bezeichnet werden müssen. Soll daher ein ausgegliederter Rechtsträger auch Verordnungen erlassen dürfen, so ist eine spezielle Verordnungsermächtigung notwendig. 2. Mit der Aufhebung des §13 Abs2 ElWOG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2003, G121-123/03, ist die Ermächtigung der ausgegliederten Energie-Control GmbH zur Erlassung der in den vorliegenden Verfahren angefochtenen StromlieferungsvertragsVO, also deren gesetzliche Grundlage, weggefallen. Wie aber auch schon im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2003, G121-123/03, ausgeführt, steht einem Beliehenen die Verordnungserlassung unter bloßer Berufung auf Art18 Abs2 B-VG nicht zu: Übertragungen von Hoheitsaufgaben an ausgegliederte Rechtsträger sind nur hinsichtlich "vereinzelter Aufgaben" zulässig vergleiche VfSlg. 14.473/1996 und 16.400/2001), die anlässlich der Ausgliederung im Gesetz bezeichnet werden müssen. Soll daher ein ausgegliederter Rechtsträger auch Verordnungen erlassen dürfen, so ist eine spezielle Verordnungsermächtigung notwendig.

Die angefochtene Verordnung war daher, da sie nunmehr der gesetzlichen Grundlage entbehrt, als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Der Ausspruch der Kundmachungsverpflichtung gründet sich auf Art139 Abs5 B-VG.

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V67.2002

Dokumentnummer

JFT_09968998_02V00067_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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