RS Vwgh 1990/2/9 89/17/0243

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Veröffentlicht am 09.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §26 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0529/69 B 16. Mai 1969 VwSlg 7568 A/1969 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Beschwerdeführung im Sinne des § 26 Abs 2 VwGG 1965 ist durch übergangene Parteien - Personen also, die einem Verfahren aus welchem Grunde immer in der Rechtstellung einer Partei nicht zugezogen wurden - nicht zulässig, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muß, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung. (Hinweis auf B vom 8. November 1968, Zl. 1091/68)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170243.X01

Im RIS seit

27.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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