RS Vwgh 1990/2/20 89/01/0380

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §12 Abs1 impl;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0047 E 23. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 12 Abs 1 WaffenG 1967 dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person, gegen die das Waffenverbot verhängt worden ist, erfolgt ist. Eine Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist somit die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010380.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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