RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0201

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a lita;

Rechtssatz

Ist die Ermächtigung zur Vornahme einer Atemluftprobe jedenfalls in Ansehung einer Untersuchung nach § 5 Abs 2a lit a StVO gegeben, so war der Besch verpflichtet, der Aufforderung zur Atemluftprobe zu entsprechen (Hinweis E 28.6.1989, 89/02/0022). Die Einwendung, das die Aufforderung aussprechende

Organ der Beh sei nicht hins eines Alkomates ermächtigt gewesen ist in diesem Fall unberechtigt.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020201.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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