RS Vwgh 1990/2/21 89/03/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs2 litb;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

In der Niederschrift war entgegen der Vorschrift des § 14 Abs 2 lit b AVG (§ 24 VstG) die Person des anwesenden Beteiligten bzw. seines Vertreters nicht angeführt worden. Solcherart wird mit dem in der Beschwerde enthaltenen Hinweis, dem zur Einsicht an die Rechtshilfestelle übermittelten Akt seien die Ergebnisse des Beweisverfahrens (Protokolle über Zeugenaussagen, SV-Gutachten) nicht enthalten gewesen, zu Recht ein Verfahrensmangel geltend gemacht.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Sachverständigengutachten Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030140.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten