RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0082 B 26. Juni 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Nachreichung der nicht den vollständigen und bestimmenden Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes aufweisenden weiteren vorgelegten Schriftsätze kann keinesfalls als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden. (Hinweis auf E vom 24.6.1983, 83/04/0089)

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020205.X01

Im RIS seit

21.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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