Index
35/02 ZollgesetzNorm
VStG §2;Rechtssatz
Im Spruch des im Verwaltungsrechtszug bestätigten Straferkenntnisses wurde eine im Inland gelegene Straßenstrecke als Tatort festgestellt. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, daß "die Grenzübertrittsstelle als Beginn des österreichischen Straßennetzes anzusehen" sei, ist verfehlt (siehe hiezu § 11 Abs 1 lit c und § 11 Abs 4 des Zollgesetzes 1955, nunmehr wiederverlautbart als Zollgesetz 1988, BGBl. 644).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030140.X02Im RIS seit
12.06.2001