TE Vwgh Beschluss 2008/9/18 2007/09/0313

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Veröffentlicht am 18.09.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, in der Beschwerdesache des R T in R, vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/2, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 9. Oktober 2007, Zl. 70/7-DOK/07, betreffend Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 9. November 2004 war gegen den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden, nachdem der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Februar 2004 wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z. 4, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen und einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine zur hg. Zl. 2005/09/0036 protokollierte Beschwerde. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 9. November 2004 war gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden, nachdem der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Februar 2004 wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten schweren Körperverletzung nach den Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4,, teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen und einer - bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine zur hg. Zl. 2005/09/0036 protokollierte Beschwerde.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2007 änderte das Landesgericht Klagenfurt das Urteil vom 25. Februar 2007 gemäß § 31a Abs. 1 StGB ab und milderte die Strafe dahingehend, dass gegen den Beschwerdeführer nunmehr bloß eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen verhängt werde. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine gänzliche Schadensgutmachung geleistet habe und dies als nachträglicher Grund im Sinne des § 31a Abs. 1 StGB zu werten gewesen sei. Mit Beschluss vom 21. Mai 2007 änderte das Landesgericht Klagenfurt das Urteil vom 25. Februar 2007 gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB ab und milderte die Strafe dahingehend, dass gegen den Beschwerdeführer nunmehr bloß eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen verhängt werde. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine gänzliche Schadensgutmachung geleistet habe und dies als nachträglicher Grund im Sinne des Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB zu werten gewesen sei.

Im Hinblick auf diesen Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des durch das Disziplinarerkenntnis vom 9. November 2004 rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das nachträglich abgeänderte Urteil des Landesgerichts Klagenfurt maßgeblich für das gegen ihn ergangene Disziplinarerkenntnis gewesen sei. Eine Vorfrage für das Disziplinarerkenntnis im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG sei anders lautend entschieden worden. Im Hinblick auf diesen Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des durch das Disziplinarerkenntnis vom 9. November 2004 rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das nachträglich abgeänderte Urteil des Landesgerichts Klagenfurt maßgeblich für das gegen ihn ergangene Disziplinarerkenntnis gewesen sei. Eine Vorfrage für das Disziplinarerkenntnis im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG sei anders lautend entschieden worden.

Diesem Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2007 gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AVG iVm § 105 BDG 1979 keine Folge gegeben. Diesem Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2007 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 105, BDG 1979 keine Folge gegeben.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2005/09/0036, wurde der Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 9. November 2004 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben. Mit dem hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2005/09/0036, wurde der Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 9. November 2004 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben.

Nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führt zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa den hg. Beschluss vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095, m.w.N.). Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und dass auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens führt zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Artikel 131, B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist vergleiche , die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa den hg. Beschluss vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095, m.w.N.). Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und dass auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Das ist hier der Fall: Durch die mit dem hg. Erkenntnis vom 3. April 2008 bewirkte Aufhebung hat der Beschwerdeführer jenes Ziel erreicht, welches er mit seinem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag und mit seiner Beschwerde anstrebte. Auf Grund hg. Erkenntnisses vom 3. April 2008 wurde jenes Verwaltungsverfahren, dessen Wiederaufnahme er begehrt hatte, neuerlich in Gang gesetzt. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren sind Änderungen der Sach- und Rechtslage - sohin gegebenenfalls der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. Mai 2007 und die diesem zu Grunde liegenden Umstände -, durchaus zu berücksichtigen (vgl. Mayer, Das Österreichische Bundesverfassungsrecht, 3. Auflage 2007, 888 ff, zu § 63 VwGG, und Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage 1998, E 281 ff zu § 66 AVG). Das ist hier der Fall: Durch die mit dem hg. Erkenntnis vom 3. April 2008 bewirkte Aufhebung hat der Beschwerdeführer jenes Ziel erreicht, welches er mit seinem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag und mit seiner Beschwerde anstrebte. Auf Grund hg. Erkenntnisses vom 3. April 2008 wurde jenes Verwaltungsverfahren, dessen Wiederaufnahme er begehrt hatte, neuerlich in Gang gesetzt. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren sind Änderungen der Sach- und Rechtslage - sohin gegebenenfalls der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. Mai 2007 und die diesem zu Grunde liegenden Umstände -, durchaus zu berücksichtigen vergleiche , Mayer, Das Österreichische Bundesverfassungsrecht, 3. Auflage 2007, 888 ff, zu Paragraph 63, VwGG, und Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage 1998, E 281 ff zu Paragraph 66, AVG).

Mehr könnte im Beschwerdefall auch im Gefolge einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirkt werden. Damit war das Verfahren nach erfolgter Aktenvorlage durch die belangte Behörde und nach Anhörung des Beschwerdeführers zur Frage einer fortbestehenden Rechtsverletzung wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Die Abweisung der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellten Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die durch die Bestimmung des zweiten Halbsatzes des § 58 Abs. 2 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof eröffnete Befugnis zur Entscheidung der Kostenfrage nach freier Überzeugung in solchen Fällen, in denen die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Die Abweisung der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellten Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die durch die Bestimmung des zweiten Halbsatzes des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG dem Verwaltungsgerichtshof eröffnete Befugnis zur Entscheidung der Kostenfrage nach freier Überzeugung in solchen Fällen, in denen die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Wien, am 18. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090313.X00

Im RIS seit

20.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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