RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0194

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litd;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a;

Rechtssatz

Werden die Fußgänger durch ein im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder (§ 24 Abs 1 lit d StVO) abgestelltes Fahrzeug gehindert, die Fahrbahn ohne wesentliche Abweichung von der gedachten Verlängerung des Gehsteiges zum gegenüberliegenden Gehsteig zu überqueren, so stellt dies eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs - der gleichfalls als

Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89 Abs 2 StVO anzusehen ist - dar, der die Entfernung des Fahrzeuges rechtfertigt; keinesfalls dürfen Fußgänger dadurch genötigt sein, zu diesem Zweck die parallel laufende Fahrbahn zu betreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020194.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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