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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs2 litb;Rechtssatz
Die Vorwürfe, vor einer Hauseinfahrt oder vor einer Garage geparkt zu haben, sind rechtlich gleichwertig. Es ist unerheblich, ob eine im Spruch als Garage bezeichnete Hauseinfahrt tatsächlich in eine Garage führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020147.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013