RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0147

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs2 litb;

Rechtssatz

Die Vorwürfe, vor einer Hauseinfahrt oder vor einer Garage geparkt zu haben, sind rechtlich gleichwertig. Es ist unerheblich, ob eine im Spruch als Garage bezeichnete Hauseinfahrt tatsächlich in eine Garage führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020147.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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