RS Vwgh 1990/2/21 89/02/0147

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt iSd § 24 Abs 3 lit b StVO vorliegt, kommt es ausschließlich auf äußere Merkmale, nicht aber darauf an, ob für diese Einfahrt die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Bewilligungen erteilt worden sind und ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wird (Hinweis E 28.6.1985, 85/18/0076). Für das Vorliegen eines gesetzlichen Parkverbotes bedarf bei objektiver Erkennbarkeit der Einfahrtsmöglichkeit ein Haustor auch nicht der Bezeichnung als EINFAHRT oder GARAGE (Hinweis E 14.9.1984, 84/02/0206, wonach eine solche Beschilderung nur im besonders gelagerten Fällen für das Vorliegen einer Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt erforderlich ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020147.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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