RS Vwgh 1990/2/21 84/13/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 6/1990;

Rechtssatz

Säumnisbeschwerde kann auch erhoben werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz untätig bleibt und ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde durch G für unzulässig erklärt wird.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1984130218.X02

Im RIS seit

21.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten