RS Vwgh 1990/2/22 89/09/0022

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BArbUG 1972 §25 Abs7;
BUAG §25a idF 1989/363 ;

Rechtssatz

In der Frage der Betriebsnachfolgehaftung ist - in gleicher Weise wie beim ASVG (Hinweis E 21.11.1989, 88/08/0130; E 22.9.1988, 87/08/0062) - unter Berücksichtigung des zu beurteilenden Anspruches und mangels einer anders lautenden Übergangsregel die erst mit 1.8.1989 in Kraft getretene inhaltliche Neuregelung der Betriebsnachfolgehaftung auf bereits vorher im Verwaltungsweg anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Es entsteht zwar die Haftung erst mit der Bescheiderlassung, für die Frage des anzuwendenden Rechts ist aber der Zeitpunkt des haftungsauslösenden Tatbestandes maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090022.X04

Im RIS seit

06.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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