RS Vwgh 1990/2/22 89/18/0159

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §49 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen zu der Frage, warum im Beschwerdefall - entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde - davon auszugehen war, daß der Einspruch des Besch nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichtet war, sodaß er als Berufung anzusehen gewesen wäre. Daran mag der Umstand, daß sich der Besch in seinem Einspruch auch zur Schuldfrage geäußert hat nichts zu ändern, weil zufolge § 19 Abs 2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Die Ausführungen im Einspruch, wonach NUR EINE GANZ GERINGFÜGIGE FAHRLÄSSIGKEIT VORLIEGT, sind daher in diesem Sinn zu

verstehen, was im übrigen auch dadurch unterstrichen wird, daß diese FAHRLÄSSIGKEIT ... AUCH DURCH VERWARNUNG GEAHNDET WERDEN KÖNNTE, womit offensichtlich eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG gemeint ist.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verfahrensbestimmungen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180159.X01

Im RIS seit

22.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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